ttc wurmlingen
  Vereinssatzung
 

Satzung von dem Verein Tischtennisclub Wurmlingen 1991 e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führ den Namen „Tischtennisclub Wurmlingen 1991 e.V.“ (nachstehend Verein genannt).

Er hat seinen Sitz in Wurmlingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tuttlingen eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betreibung des Tischtennissports als Wettkampfsport, als körperlichen Ausgleichssport und als Freizeitsport.

2.  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.
  2. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern über 18 Jahre
b) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahre
c) passiven Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern

3.        Die jugendlichen Mitglieder benötigen für den Eintritt in den Verein die Zustimmung  der Erziehungsberechtigten.

4.        Zu den Ehrenmitgliedern können Personen ernannt. werden; die sich in hervorragender Weise um den Verein oder um die Sache des Sports besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung  mit  einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ernannt.

Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

5.         Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben volles und gleiches Stimmrecht.

6.         Die Anmeldung zur Aufnahme  als Mitglied erfolgt schriftlich durch einen Aufnahmeantrag unter Angabe der Personalien. Sie ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Es ist die einfache Mehrheit der Vorstandschaft erforderlich. Eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, deren der Verein selbst als Mitglied angehört.

7.         Die Mitglieder haben das Recht, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen sowie die gesamten Einrichtungen des Vereins zu benutzen, soweit diese nicht. Eigentum der Mitglieder sind.

8.         Das Stimmrecht bei den Vereinsveranstaltungen ist nicht übertragbar, zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.

Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Vereins die sportlichen Ideen zu unterstützen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu vertreten.

9.         Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins.

10.      Der Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich und bedarf einer schriftlichen Erklärung.


11.      Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand in folgenden Fällen beschlossen werden:

a)                    wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungen. trotz erfolgter Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand ist.

b)        Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder wegen Handlungen gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Verwaltungs- und Spielordnung.

c)         Bei Missachtung der 3 Vereinsprinzipien .(§ 2 Abs. 2), bei niedriger Gesinnung und bei fortgesetzter Nichtachtung der Spielregeln.

d)        Bei schlechtem Leumund. In diesem Fall. ist der Ausschluss obligatorisch.

12.      Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.



§ 4 Mitgliederbeitrag

  1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Die Mitgliederbeiträge werden jeweils der entsprechenden Wirtschaftslage und der Kaufkraft des Euros angepasst. Der Vereinsvorstand hat das Recht, ggf. einen diesbezüglichen Antrag an die Mitliederversammlung zu stellen.
  3. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Vereinsbeiträge pünktlich an den Kassierer zu bezahlen. Hierbei gilt folgende Regelung:

Die Beiträge werden jährlich zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres im Voraus zur Zahlung fällig.

  1. Die Mitglieder haben derzeit folgende Beiträge zu entrichten:

Aktive Spieler                                                          Jahresbeitrag:                    40 Euro

Passive Mitgliedschaft                                           Jahresbeitrag:                    20 Euro

Familienbeitrag aktiv                                              Jahresbeitrag:                    45 Euro

Familienbeitrag passiv                                          Jahresbeitrag                     30 Euro

Schüler, Studenten, Wehpflichtige,
Freiwilliges Soziales Jahr leistende (FSJ)        Jahresbeitrag:                    15 Euro

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung einmal jährlich jeweils am Ende einer Spielsaison durch den Vereinsvorsitzenden einzuberufen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; hierzu ist er verpflichtet, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.
  4. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich unter Angabe der einzelnen Tagungspunkte, sie kann auch durch Veröffentlichung in der Tagespresse oder in anderweitig geeigneter und jedem Mitglied zugänglicher Weise bekanntgegeben werden.
  5. Wünsche und Anträge müssen im allgemeinen 7 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand errichtet werden.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  7. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 7 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem von ihm bestimmten Stellvertreter geleitet.
  2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassungen sind:

    - Vorlage des Tätigkeits- und Kassenberichts
    - Bericht über eine Kassenprüfung
    - Tätigkeitsberichte, evtl. Abteilungen
    - Entlastung des Vorstandes
    - Neuwahlen des Vorstandes
    - Beschlussfassung über Wünsche und Anträge
  3. Zusammen mit dem Vorstand sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Ihr Prüfbericht über die Vereinskasse ist der jährlichen Hauptversammlung vorzutragen.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

Die gefassten Beschlüsse werden vom Schriftführer oder dem 2. Vorsitzenden protokolliert und vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet.

  1. Zur Durchführung der Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen soll. Während der Wahl leitet der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitgliederversammlung.



§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der Gründungsversammlung werden der 1. Vorsitzende und der Schriftführer auf 3 Jahre gewählt, der 2. Vorsitzende und Kassier auf 2 Jahre. Ab. den daraufhin nächst fälligen Neuwahlen werden die zur Wahl anstehenden Mitglieder des Vorstandes grundsätzlich auf 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt jeweils so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Personen des Vorstandes müssen volljährig sein.

    1. Er besteht aus:

a)    dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

c)    dem Schriftführer

d)    dem Kassierer

    1. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein nach außen allein.
    2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse.
    3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    4. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, können für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet werden. Diese Ausschüsse unterstehen dem Vorstand.
    5. Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre (siehe § durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl muss geheim erfolgen, wenn einer der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    6. Wird keine geeignete Person für das Amt des Vereinsvorsitzenden gefunden, führt der 2. Vorsitzende oder der Schriftführer oder der Kassier das Amt kommissarisch so lange weiter, bis das Amt besetzt werden kann. Es muss dann eine a. o. Mitgliederversammlung einberufen werden.
    7. Die Aufgaben des Kassiers erstrecken sich dahingehend "Sorge zu tragen", dass die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig eingehen. Als Eigenkontrolle führt er eine Kassenkartei. Ferner führt er über die Ein- und Ausgaben Buch und verwaltet die Kasse.

Bei Ausgaben aus der Vereinskasse über 150,- Euro durch den Kassierer hat der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter die Genehmigung zu erteilen.

    1. Beschlüsse über Ausgaben trifft der Vorstand; bei Beträgen bis zu 300,- Euro kann der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Kassierer entscheiden.
    2.  In den erweiterten Vorstand können gewählt werden:

a)    Beisitzer

b)    der Jugendleiter

c)    Sportwart

d)   Mannschaftsführer

e)    Wirtschaftswart

f)     Pressewart

g)   Internetbeauftragter

Der Sportwart koordiniert sämtliche Spieltermine und ist verantwortlich für die Mannschaftsmeldungen an den Verband.

    1.  Die Mannschaftsführer werden jeweils von den Spielern der  entsprechenden  Mannschaften für die folgende Spielsaison gewählt.

  

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Die Mitgliederversammlung· ernennt zur Abwicklung der Vereinsgeschäfte zwei Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Restvermögen des Vereins an die Gemeinde Wurmlingen mit der Auflage, dies für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Zwecke des Schul- und Jugendsports zu verwenden.

 

§ 10 Datenschutz in der Vereinsatzung im Zuge der DSGVO

 1.    Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

 

2.    Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

3.    Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.

 

4.    Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.

Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

5. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,

a)        Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten

b)        dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,

c)         dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d)        dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,

e)        der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,

f)         seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinen lesbaren Format zu erhalten.

 

6.  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein

Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 11 Mitgliedschaftspflichten im Zuge der DSGVO

 

(1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

(2) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (1) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

 

§ 12 Verschiedenes

  1. Der Verein ist Mitglied des Tischtennisverbandes Württemberg-Hohenzollern (TTVWH), dem Württembergischer Landessportbund e.V., sowie dem Tischtennis Baden-Württemberg e.V. dessen Satzung er anerkennt.

2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein haftet in keiner Weise für die evtl. aus dem Sportbetrieb entstehenden körperlichen Schäden und Sachverluste. Sinngemäß gilt dies auch für die Veranstaltungen des Vereins.

5. Eine entsprechende Haftpflicht- bzw. Unfallversicherung ist abgeschlossen.

6. Spielerversammlungen können bei Bedarf jederzeit einberufen werden.

7. Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts durch den Hauptausschuss entschieden. Die Entscheidung wird den jeweils Beteiligten durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

 

Wurmlingen, den 5. April 2019